Chemische Laboratorien
Basisinformationen
Gewerbeart Reglementiertes Gewerbe
Behörde für die Gewerbeanmeldung Bezirksverwaltungsbehörde
Behörde für die individuelle Befähigung Bezirksverwaltungsbehörde
Fundstelle Befähigungsnachweis Verordnung BGBl. II 36/2003
Fundstelle Spezialbestimmungen § 103 GewO 1994
Grundumlageninformation
EUR 200 EU, OG, KG, GmbH&Co KG
EUR 400 GmbH,Vereine,AG
Ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. §123 Abs. 14 WKG 50% für alle
- Durchführung chemischer Analysen und Untersuchungen sowie Prüfung und Messungen, insbesondere von (Ab)wasser, Boden, Luft, Müll, Lebensmittel, inklusive Probennahme
- Qualitätssicherung
- Anwendung physikalischer, chemischer, biologischer und bakteriologischer Verfahren
- Herstellung von Chemikalien und Reagenzien
Befähigungsnachweis
Übersicht
- einschlägiges Studium + 1 Jahr fachliche Tätigkeit oder
- einschlägige BHS oder deren Sonderformen + 1 ½ Jahre fachliche Tätigkeit oder
- 6 Jahre Selbstständiger / Betriebsleiter oder
- 3 Jahre Selbstständiger / Betriebsleiter + dreijährige vorherige Ausbildung oder
- 4 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter + zweijährige vorherige Ausbildung oder
- 3 Jahre Selbstständiger + 5 Jahre Unselbstständiger oder
- 5 Jahre Tätigkeit in leitender Stellung, davon 3 Jahre Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens + dreijährige vorherige Ausbildung
ACHTUNG: Beginn der Gewerbeausübung erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides über die Zuverlässigkeit gemäß § 95 GewO 1994.
Volltext
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges: Chemie, Biologie, Mikrobiologie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder - Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Spezialbestimmungen
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z. 10) bedarf es für
- die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,
- die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung. (GRNov 2007, Z35)
Berufsumfang
- Durchführung chemischer Analysen und Untersuchungen sowie Prüfung und Messungen, insbesondere von (Ab)wasser, Boden, Luft, Müll, Lebensmittel, inklusive Probennahme
- Qualitätssicherung
- Anwendung physikalischer, chemischer, biologischer und bakteriologischer Verfahren
- Herstellung von Chemikalien und Reagenzien