Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Basisinformationen
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gem. § 94 Z 13 GewO 1994
Gewerbeart: Reglementiertes Gewerbe | Behörde für die
Gewerbeanmeldung: Bezirksverwaltungsbehörde | Behörde
für die individuelle Befähigung: Bezirksverwaltungsbehörde
Fundstelle Befähigungsnachweis: Verordnung BGBl. II 39/2003;
Novelle BGBl. II 399/2008
Grundumlageninformation
EUR 200 EU, OG, KG, GmbH&Co KG
EUR 400 GmbH,Vereine,AG
Ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. §123 Abs. 14 WKG 50% für alle
Das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger umfasst im Rahmen einer
a) Unterhaltsreinigung,
b) Baureinigung,
c) Zwischenreinigung,
d) Intensivreinigung und/oder
e) Grundreinigung,
inbesondere die Durchführung folgender Tätigkeiten:
- Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages
- Reinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages
- Schleifen, Versiegeln, Ölen oder Wachsen eines Holzfußbodens
- Anschleifen (Reinigen), Kristallisieren, Polieren, Imprägnieren oder Beschichten eines Steinfußbodens
- Reinigung und Nachbehandeln von Doppelböden
- Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung
- Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen
- Reinigen und Desinfizieren von Gesundheitseinrichtungen
- Reinigen und Desinfizieren von Reinräumen
- Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen
- Reinigen von verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen
- Reinigen und Nachbehandeln einer Fassade
- Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrieverglasung
- Reinigen und Nachbehandeln eines Denkmals
- Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden
- Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen und Wasserrohren
- Reinigen und Desinfizieren einer Wellnessanlage oder eines Schwimmbadbereiches oder einer Freizeiteinrichtung
- Hydrophobierung von Oberflächen
- Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage
- Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung
- Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen
- Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs- Klima- oder Dunstabzugsanlage
- Reinigen und Desinfizieren aller Oberflächen und gegebenenfalls der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittels
- Reinigen einer Verkehrsfläche
- Reinigung von Maschienen und Maschienenteilen, Produktions- und Industrieanlagen
- Reinigung der Oberflächen von Möbeln und Inventar, von Denkmälern und Kunstwerken
Befähigungsnachweis
Mindestens ein Punkt muss erfüllt sein:
- Meisterprüfung
- Studium bzw. FH-Studium (Bauingenieurwesen, Chemie, Technische Chemie) + 1 Jahr fachliche Tätigkeit
- BHS (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen + 1,5 Jahre fachliche Tätigkeit
- Werkmeisterschule für Berufstätige + Unternehmerprüfung + 2 Jahre fachliche Tätigkeit
- 5 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen)
- Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder 3 Jahre berufsbildende Schule (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen) + nachfolgend 3 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen)
- 2 Jahre anerkannte Ausbildung + 4 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen)
- 3 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen) + 5 Jahre Unselbständiger
- Lehrabschlussprüfun im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder 3 Jahre berufsbildende Schule (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen) + 5 Jahre Unselbständiger
- 2 Jahre anerkannte Ausbildung + 6 Jahre Unselbständiger
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008,
wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen
Hier finden Sie Detailnformationen zur Meisterprüfung des Denkmal-, Fassaden- und Gebäureinigers: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/meisterpruefung-befaehigungspruefung.html
Und hier die Prüfungsordnung: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Meisterpruefung-Befaehigungsnachweis-Pruefungsordnung.html#Meisterpruefungen