Ampelkarte für Hausbesorger
Die in der Gewerbeordnung getroffene Unterscheidung zwischen Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (reglementiertes Gewerbe) und Hausbesorgung/Hausbetreuung (freies Gewerbe) hat das Ziel, die hohen Qualitätsanforderungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung durch ein sog. Zulassungssystem sicherzustellen. Nur wer die vom Gesetz geforderte, besondere Befähigung nachweisen kann, darf das Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ausüben.
!!! Beachten Sie die Auftraggeberhaftung. Detailinformationen dazu erhalten Sie im Innungsbüro.
Das Gewerbe des Hausbetreuers/-besorgers ist im Gegensatz zum Gewerbe des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinger eingeschränkt. Der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinger darf alles unten erwähnte machen.
Tätigkeiten, die aufgrund des Gewerbescheins vom Hausbetreuungsunternehmen durchgeführt werden dürfen:
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Reinigungstätigkeiten in privaten Wohnhäusern (z.B. Stiegenhäuser, Gänge, Keller Waschküchen, Trockenräumen, Lifte,...), soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt (keine Grundreinigung!)
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Reinigung von Fenster in privaten Wohnhäusern vom Boden aus oder mit Steighilfen, soweit keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind.
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Reinigung von Wohnungen (inkl. Kellerabteilen) nach Art der Hausfrau oder des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reinigern und Geräten
Weitere Hausbetreuungsdienstleistungen, sofern ein Gesamtvertrag mit dem Eigentümer / der Eigentümer bzw. dem Hausverwalter / der Hausverwalterin abgeschlossen wurde, nämlich:
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einfache Haustechniktätigkeiten und Kontrolle, wie Ein- und Ausschalten von Heizungen, Austausch von Glühbirnen, Funktionskontrolle von technischen Anlagen und Garagentoren, Sichtkontrolle von Gehwegen und Ähnliches
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Aufzugsbetreuung (es ist eine gesonderte Ausbildung zum Aufzugswart notwendig)
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organisatorische Tätigkeiten wie z.B. Waschmaschinenbetreuung für die Wohngemeinschaft
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einfache gärtnerische Tätigkeiten – ausschließlich Rasenmähen, Laubrechnen, Gießen, Unkraut jäten
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Verkehrflächenreinigung, wie Reinigung (insbesondere Kehren) von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen
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Schneeräumung
Tätigkeiten, die als Nebenrechte
gemäß dem § 32 der Gewerbeordnung, auch verrichtet werden dürfen:
- Reinigung des Stiegenhauses von Häusern und Betreuung der gesamten Anlage, in den sowohl Wohnungen als auch Büros bestehen, sofern der Büroanteil merklich geringer (ca. 10 %) als der Wohnungsanteil ist.
- Reinigung von Privatwohnungen, auch Einfamilienhäuser, die vom Eigentümer / der Eigentümerin bzw. dem Mieter / der Mieterin gemischt verwenden werden – Wohnung und Büro, z.B. Steuerberater/in, EDV-Berater/in, usw.
- Hecken-Formschnitt, Bodendecker schneiden (An bereits formierten Hecken darf nur der jährliche Zuwachs entfernt werden.)
- 30 % des Jahresumsatzes an Tätigkeiten, die freie Gewerbe sind, wie Schneeräumung, Entrümpelung, Kleintransporte ohne gemeinsamen Auftrag (für Infos dazu wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe)
- 15 % auftragsbezogene Tätigkeiten, die reguliert sind (für Infos dazu wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe).
Tätigkeiten, die nicht vom Hausbesorger/-betreuer durchgeführt werden dürfen, sehr wohl aber vom DGF-Reiniger (beispielhafte Aufzählung):
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Büroreinigung – Unterhaltsreinigung, Glas- und Fensterreinigung, insbesondere Auslagenscheiben und Geschäftsportale
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Baureinigung
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Grundreinigung von Bodenbelägen
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Reinigung von Krankenhäusern und Pflegeheimen
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Reinigen von Gastronomiebetrieben (Lokalen)
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Reinigung von Kanzleien, Arztpraxen, ...
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Reinigung von Einkaufszentren
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Reinigen von Kinos und andere Freizeiteinrichtungen
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Reinigen von Schulen und Kindergärten
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Reinigen von Schwimmbädern und Saunen
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Reinigen von Fitnessstudios
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Autoreinigung und Reinigung von öffentlichen Verkehrsmittel
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Fassadenreinigung
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Denkmalreinigung
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Sonder-, Gewerbe- und Industriereinigungen
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Baumschnitt, Strauchschnitt, Vertikutieren – Gärtner vorbehalten
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Schneeräumung, sofern diese allein für ein Objekt angeboten und durchgeführt wird – eigenes freies Gewerbe „Verkehrsflächenreinigung und Schneeräumung“
Rechtliche Details
Im Vorfeld jedes Angebots muss der Gewerbetreibende daher prüfen, welche Tätigkeiten konkret erbracht werden sollen und ob er die dafür gesetzlich geforderte Befähigung besitzt. Tätigkeiten, die der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung vorbehalten sind, dürfen im Rahmen der Hausbesorgung/Hausbetreuung nicht - auch nicht teilweise - ausgeführt werden.
Unterlässt er dies bzw klärt der Gewerbetreibende den Auftraggeber dazu nicht oder unzureichend auf, macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig und im Schadensfall ersatzpflichtig.
Wer einen Auftraggeber bewusst nicht über seine mangelnde Befähigung aufklärt, begeht im Falle eines Schadens eine Täuschung im Sinne des § 108 StGB und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer ein gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Befähigung zu besitzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen; bestraft werden können auch Auftraggeber, die wissen (müssen), dass ihr Auftragnehmer die geforderte Befähigung nicht besitzt.
Auch kann jeder, der ein gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Befähigung zu besitzen, (oder die unzulässige Ausübung fördert) vom berechtigten Mitbewerber auf Unterlassung und Schadenersatz nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.
Wer einen Auftrag an einen nicht befähigten Auftragnehmer vergibt, läuft im Falle eines Schadens Gefahr, vom Gericht die nicht sorgfältige Auswahl als Mitverschulden vorgeworfen zu bekommen und auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben. Zudem läuft man Gefahr, von der Versicherung des Auftragnehmers mangels Deckung keine Leistung zu erlangen.
Jeder seriöse Gewerbetreibende verfügt für den Schadensfall über eine aufrechte Haftpflichtversicherung; die Vorlage einer entsprechenden Versicherungs-Bestätigung, aus der auch das versicherte Risiko (= zugelassene Tätigkeiten) hervorgehen, sollte jedem Auftragnehmer kurzfristig möglich sein.
Im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (öffentliche Auftragsvergabe ab einem geschätzten Auftragswert von netto € 100.000,--) dürfen Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen erfolgen. Im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes sind die Auftraggeber daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Befugnis und Zuverlässigkeit der Auftragnehmer zu prüfen.