Schädlingsbekämpfer

Schädlingsbekämpfer

Basisinformationen

Gewerbeart Reglementiertes Gewerbe
Behörde für die Gewerbeanmeldung Bezirksverwaltungsbehörde
Behörde für die individuelle Befähigung Bezirksverwaltungsbehörde
Fundstelle Befähigungsnachweis Verordnung BGBl. II 78/2003
Fundstelle Spezialbestimmungen § 128 GewO 1994

Grundumlageninformation

EUR 200      EU, OG, KG, GmbH&Co KG
EUR 400      GmbH,Vereine,AG

Ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. §123 Abs. 14 WKG 50% für alle

  1. Bekämpfung aller Arten von Schädlingen und Parasiten (auch auf biologische Weise)
  2. Desinfektion
  3. Bekämpfender und vorbeugender Holzschutz
    1. durch chemischen Holzschutz
    2. durch Begasungen
    3. durch Heißluft- oder sonstige Verfahren
  4. Schwammsanierung durch Begasung, Heißluft und sonstige Verfahren
  5. Gebäudeschutz, insbesonders Taubenbekämpfung und -vergrämung sowie Flamm- und Feuerschutz
  6. Aufbereitung, Zubereitung und Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenbehandlungs-, Holz- und Feuerschutzmitteln
  7. Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen
  8. Unkrautbekämpfung

Befähigungsnachweis

Volltext

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, undb) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, undb) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, undb) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, undc) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  6. Zeugnisse übera) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung undb) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  7. Zeugnisse übera) eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter undb) eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  8. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.


Befähigungsprüfungsordnung

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Spezialbestimmungen

§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 58)
bedarf es für

  1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und
  2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.


(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der
Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne

Verwendung sehr giftiger Gase

  1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
  2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Miriam Gaßner

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Miriam Gaßner

Assistentin
chemischesgewerbe@wkv.at